Aktuelle Fassung

Satzung der Jugendpresse Berlin-Brandenburg e.V.
Fassung beschlossen am 22 März 2023

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Jugendpresse Berlin-Brandenburg e.V." (JPB).
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
  1. Der Verein ist die Arbeits- und Interessengemeinschaft junger Medienmacherinnen und Medienmacher im Großraum Berlin-Brandenburg.
  2. Der Verein dient:
    1. der Jugendpflege,
    2. der Erziehung zu demokratischen, verantwortungsbewussten jungen Menschen,
    3. der Anbahnung der internationalen Kontakte junger Menschen sowie der Förderung des Gedankens der jugendeigenen Presse.
  3. Der Vereinszweck soll unter anderem verwirklicht werden durch:
    1. die Veranstaltung von Seminaren, Tagungen und Kongressen,
    2. Angebote zum Medienmachen,
    3. die Organisation von Erfahrungsaustausch,
    4. die Herausgabe von Arbeitsmaterialien und andere Serviceleistungen,
    5. die Förderung der Pressefreiheit und das Eintreten gegen Zensur,
    6. Organisation und Veranstaltung regionaler, überregionaler und internationaler Jugendbegegnungen und
    7. Vertretung der Belange von jungen Medienmacherinnen und Medienmachern gegenüber öffentlichen und staatlichen Einrichtungen.
  4. Als jugendeigene Medien werden ausschließlich solche verstanden, die von Jugendlichen aus eigenem Verantwortungsbewusstsein heraus gestaltet und veröffentlicht werden, regelmäßig journalistisch publizieren und für den Lebenskreis bestimmt sind, aus dem sie hervorgehen.
  5. Der Verein erfüllt seine Ziele und Aufgaben überparteilich und unabhängig von Regierungen nach freiheitlich-demokratischen Grundsätzen.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Jedes Mitglied, das bei einer jugendeigenen, entgeltfrei erhältlichen Zeitung mitarbeitet, soll dem Verein von jeder Ausgabe zwei Exemplare zur Archivierung zuleiten.
  3. Mitglieder hinterlegen eine Anschrift, eine E-Mail-Adresse, eine Telefonnummer, ihr Geschlecht und ihr Geburtsdatum beim Verein. Bei Wechsel der Kontaktdaten, z.B. durch einen einem Umzug, müssen sie dem Verein binnen 14 Tagen ihre neuen Kontaktdaten mitteilen. Andernfalls darf der Verein ihnen Gebühren für die Adressermittlung etwa durch Melderegisterauskunft in Rechnung stellen.
  4. Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Finanz- und Beitragsordnung, die Näheres, insbesondere die Höhe des Beitrags, regelt.
  5. Jugendeigene Medien können eine Redaktionsmitgliedschaft beantragen. Redaktionsmitglieder werden durch eine fest benannte Ansprechperson vertreten, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Jugendeigene Medien werden durch ein Redaktionsmitglied auf der Mitgliederversammlung vertreten und genießen ausschließlich Rederecht. Weiterhin kann über die Redaktionsmitgliedschaft kein Jugendpresseausweis beantragt werden. Redaktionsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, aber verpflichtet, in ihrem Medium auf die Mitgliedschaft in der JPB ständig hinzuweisen und dem Verein zwei Exemplare jeder Ausgabe zuzuleiten.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass der Vorstand oder eine vom Vorstand dazu beauftragte Person entsprechend § 9 in Textform die Annahme eines Aufnahmeantrags erklärt, der in Textform oder in Form eines Onlineformulars gestellt wurde. Der Vorstand muss den Antrag auf Aufnahme ablehnen, wenn das potenzielle Mitglied gegen die Ziele des Vereins handelt. Im Streitfall entscheidet die Mitglieder-versammlung.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit der handunterschriebenen, persönlich, postalisch oder digital zugestellten Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder einer vom Vorstand dazu beauftragten Person entsprechend § 9, mit dem Tod, durch Ausschluss oder durch Streichung. Ein Austritt ist nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage.
  3. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes bei der Mitgliederversammlung beantragen, wenn es gegen die Ziele des Vereins handelt. Der Ausschluss kann von der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem betreffenden Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich und/oder vor der Mitgliederversammlung zu verteidigen. Entscheidet die Mitgliederversammlung, das Mitglied auszuschließen, ist die Mitgliedschaft beendet. Wurde ein Mitglied von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen, kann über einen Antrag auf Wiederaufnahme nur die Mitgliederversammlung entscheiden; der Ausschlussgrund muss jedoch bereits entfallen sein.
  4. Wenn ein Mitglied seinen Pflichten nach § 4 Absatz 4 nicht nachkommt und drei weitere Monate lang nicht erreichbar ist oder sich weigert, seine Daten mitzuteilen, dann kann der Vorstand ein Mitglied ohne Befragung der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste streichen, wodurch die Mitgliedschaft beendet wird. Das Mitglied muss darüber nicht informiert werden. Ein Einspruch ist nicht möglich.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es 12 Monate lang mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger finanzieller Forderungen im Rückstand ist und vom Vorstand unter Androhung der Streichung schriftlich einmal gemahnt wurde und seit der Verschickung des Mahnschreibens vier Wochen vergangen sind. War der Beschluss des Vorstandes nachweislich falsch (ohne Grund) und legt das Mitglied Einspruch ein, so ist der Streichungsbeschluss unwirksam.

§ 6 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand,
    3. das Aktiventreffen,
    4. der Beirat.
  2. Die Tätigkeit in allen Vereinsorganen ist ehrenamtlich.

§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins und regelt insbesondere folgende Angelegenheiten:
    1. Wahl des Vorstands,
    2. Wahl zweier Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer,
    3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans,
    4. Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichts des Vorstands sowie des Kassenprüfungsberichts,
    5. Entlastung des Vorstands,
    6. Beschluss einer Finanz- und Beitragsordnung,
    7. Beschluss über alle vorliegenden Anträge,
    8. Wahl eines Beirats und
    9. Satzungsänderungen.
  2. Antrags- und redeberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur solche Mitglieder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  3. Der Vorstand beruft eine im vierten Quartal des Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung ein. Weitere Mitgliederversammlungen beruft er nach Bedarf ein.
  4. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung, unter Mitverschickung aller Beschlussfassungsanträge oder deren hinreichender Erläuterung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen in Textform einzuladen. Die Mitglieder-versammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  5. Eine außerordentliche Mitglieder-versammlung findet statt, wenn dies in Textform 10% aller Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags tagen. Vorgaben zur Einladung und zur Beschlussfähigkeit gelten aus Absatz 3 entsprechend.
  6. Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmübertragung oder Stimmhäufung ist nicht möglich.
  7. Gäste können in Absprache mit dem Vorstand zur gesamten Mitgliederversammlung oder einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden. Gibt es Widerrede unter den Mitgliedern, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  8. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zu-Stande-Kommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift angefertigt werden. Sie wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben. Das Protokoll ist den Mitgliedern binnen eines Monats zugänglich zu machen.

§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand ist das höchste beschlussfassende Organ zwischen den Mitgliederversammlungen.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Vorstandsmitglieder dürfen bei ihrer Wahl das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Vorstand wird mindestens einmal im Geschäftsjahr durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit eines Vorstandes beginnt und endet mit dem Geschäftsjahr. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt, falls es keine Neuwahl gibt. Der bisherige Vorstand ist zuständig für die Einarbeitung des neuen Vorstands in die Vereinsgeschäfte.
  3. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder rechtzeitig eingeladen worden sind und die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  4. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit des anwesenden Vorstands. Jede Entscheidung soll aber nach Möglichkeit im Konsens getroffen werden.
  5. Der Vorstand wählt bis zu zwei Finanzreferentinnen bzw. Finanzreferenten und definiert dabei klar die jeweiligen Zuständigkeiten. Diese Personen werden, sind sie nicht ohnehin Vorstandsmitglied, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins bevollmächtigt.
  6. 6) Alle Vorstandsmitglieder sind für den Verein im Außenverhältnis gemäß § 26 BGB einzeln vertretungsberechtigt.

§ 9 Aktiventreffen
Im Verein aktive Personen können den Vorstand bei seiner Arbeit unterstützen. Dies betrifft insbesondere die Bildungsarbeit nach § 2 Absatz 2 und 3 sowie administrative Aufgaben.

§10 Beirat
  1. Der Vorstand kann auf Vorschlag eines Mitglieds oder des Vorstands ehemalige Aktive der Jungen Presse Berlin, Personen des öffentlichen Lebens und Personen, die sich aktiv für die Ziele des Vereins einsetzen, in den Beirat einladen. Die Mitgliedschaft im Beirat ist vereinsöffentlich.
  2. Die Tätigkeit eines Beiratsmitglieds endet mit seinem Ausschluss aus dem Verein oder mit der Abwahl durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand oder mit dessen schriftlicher Rücktrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Der Beirat berät die Organe des Vereins, insbesondere in strategischen Fragen. Den Mitgliedern des Beirats ist über die Arbeit des Vereins auf Verlangen Auskunft zu erteilen und sie haben, sofern sie nicht ohnehin Mitglied sind, Rederecht auf Mitgliederversammlungen.
  4. Der Beirat tagt auf Einladung eines Beiratsmitglieds oder des Vorstands nach Bedarf.

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
  1. Über Satzungsänderungen und die Auflösung entscheidet die Mitglieder-versammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorgaben zur Einladung gelten aus § 7 Absatz 3 entsprechend.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschlagen werden, können vom Vorstand umgesetzt werden und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern in Textform mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, Wegfall seines bisherigen Zwecks, Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Jugendpresse Deutschland e.V. – Bundesverband junger Medienmacher*innen, Berlin, eingetragen im Vereinsregister unter der Nummer 22722 des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg. Dies geschieht unter der Auflage, das Geld zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 12 In-Kraft-Treten der Satzung
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in Kraft.

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