Zensur an Schulen

Nach dem Berliner Schulgesetz dürfen die Schulleitung und Lehrkräfte keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung einer Schüler*innenzeitung nehmen. Trotzdem kommt es immer noch regelmäßig zur Zensur von Schülerzeitungen. Wir helfen betroffenen Redaktionen, ihre Rechte durchzusetzen.

Rechtslage in Berlin

In Berlin wurde durch das Schulgesetz vom 1. Februar 2004 an die Zensur von Schüler*innenzeitungen faktisch abgeschafft. Keine Schülernzeitung muss vor der Veröffentlichung der Schulleitung oder sonst irgendwem vorgelegt werden.

Doch auch noch zehn Jahre später geraten immer wieder Redaktionsteams wegen ihrer Veröffentlichungen in Konflikt mit ihren Schulleitungen. Verbieten darf eine Schulleitung eine Schülerzeitung aber nur dann, wenn sie gegen das Presserecht verstößt oder den Schulfrieden „erheblich stört“ und sich die Schulkonferenz zuvor mit dem Vorfall befasst hat.

In jedem Fall kann die Schulleitung aber nicht die Produktion der Schülerzeitung selbst verbieten, sondern nur den Vertrieb auf dem Schulgelände untersagen. In jedem Fall sind die Hürden, Schülerzeitungsarbeit zu unterbinden, sehr hoch – und das mit gutem Recht!

Im Wortlaut besagt das Berliner Schulgesetz dazu:

§ 48 Veröffentlichungen, Meinungsfreiheit der Schüler*innen, Werbung zu politischen Zwecken

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben im Rahmen der durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierten Meinungs- und Pressefreiheit auch in der Schule das Recht, Schülerzeitungen herauszugeben und zu vertreiben. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Schülerzeitungen sind Druckerzeugnisse sowie andere akustische, visuelle und elektronische Medien, die von Schülerinnen und Schülern für Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden; sie unterliegen nicht der Verantwortung der Schule. Die Vorschriften des Berliner Pressegesetzes vom 15. Juni 1965 (GVBl. S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 252), in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einzelfall den Vertrieb einer Schülerzeitung auf dem Schulgrundstück untersagen, wenn ihr Inhalt gegen Rechtsvorschriften verstößt oder den Schulfrieden erheblich stört und die Schulkonferenz den Konflikt nicht oder nicht rechtzeitig beilegen kann.

(4) Von der Herausgabe einer Schülerzeitung unberührt bleibt das Recht der Schulen, ein in ihrer Verantwortung stehendes Druckerzeugnis zu erstellen und herauszugeben (Schulzeitung).

Wer zensiert, hat Angst.

Wer zensiert hat Angst – und verhindert eine wichtige Auseinandersetzung mit Themen, die im Umfeld der Schule Erläuterung finden müssen. Schülerzeitungen haben eine wichtige Funktion, nämlich durch Information und Kritik auch in den Schulen ein Podium für Diskurse zu schaffen. Schülerzeitungen sind daher ein wichtiges Element der demokratischen Kultur an Schulen.

Wir als Jugendpresse Berlin-Brandenburg finden: Zensur muss endlich der Vergangenheit angehören. Daher unterstützen Schülerzeitungen, die zensiert werden oder von Zensur bedroht sind, mit Beratung und Rechtsbeistand.

Holt euch Hilfe

Bei akuten Problemen schaltet die Jugendpresse Berlin-Brandenburg sich als Vermittlerin zwischen einer Schülerzeitung und ihrer Schule ein. Schicke uns dafür bitte eine Nachricht über unseren anonymen Briefkasten.

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