Das ist der Jugend-Presseausweis

Der Jugend-Presseausweis ist ein glaubhafter Nachweis Deiner journalistischen Tätigkeit.

Er hilft bei der Recherche und alltäglichen Arbeit von Journalist*innen, etwa wenn Informationen von staatlichen Stellen beschafft werden sollen, auf Demonstrationen die Berichterstattung behindert wird oder wenn Pressekarten für eine Veranstaltung benötigt werden.

Der Jugend-Presseausweis ist von der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di (dju) und dem Deutschen Journalisten-Verband (DJV) anerkannt. Die praktische Plastikkarte im Scheckkartenformat hat ein Hologramm und ist somit fälschungssicher.

Presseausweis beantragen

Wir geben den Jugend-Presseausweis an alle jungen Medienschaffenden aus.

Bevor wir einen Jugend-Presseausweis ausstellen können, muss sich die antragstellende Person mit einem Lichtbildausweis ausweisen und ihre Zugehörigkeit zur Presse nachweisen.

Für die Erstausstellung sind einzureichen:

  • ein aktuelles Passfoto
  • eine Kopie des Personalausweises
  • zwei Nachweise der journalistischen Tätigkeit, die nicht älter als sechs Monate sind

Welche Nachweise Deiner journalistischen Tätigkeit Du einreichen kannst, entnimmst Du bitte der Jugend-Presseausweis-Ordnung (siehe „Häufige Fragen“ weiter unten).

Zum Ende des Kalenderjahres nutze bitte unseren Online-Assistenten zur Verlängerung deines Jugend-Presseausweises. Denn nur mit einer aktuellen Jahresmarke ist Dein Ausweis gültig. 

Für die Ausstellung des Ausweises wird bundeseinheitlich eine Schutzgebühr in Höhe von 15 Euro pro Kalenderjahr berechnet. In Ergänzung zum Jugend-Presseausweis kann das Jugendpresse-Autoschild für 15 Euro im Kalenderjahr beantragt werden.

Häufige Fragen

Hier beantworten wir die häufigsten Fragen zum Jugend-Presseausweis.

Wenn Du weitere Fragen hast, kannst Du uns immer kontaktieren.

Es gibt kein offizielles Anerkennungsverfahren für Presseausweise. Ob ein solcher von einem Unternehmen oder eine öffentlichen Stelle akzeptiert wird, entscheiden diese selbst.

Der Jugend-Presseausweis ist aber von den beiden professionellen Journalistenverbänden in Deutschland, der der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di (dju) und dem Deutschen Journalisten-Verband (DJV) anerkannt. Durch unsere Vergabekriterien sowie die hochwertigen Sicherheitsmerkmale des Jugend-Presseausweises erreicht der Ausweis eine hohe Akzeptanz unter Veranstalter*innen und bei der Polizei.

Wir sind stets bestrebt, den Jugend-Presseausweis unter staatlichen Stellen, Unternehmen und Polizist*innen bekannter zu machen. Solltest Du mal nicht damit weiterkommen, kannst du Dich immer an uns wenden und wir helfen Dir weiter.

Sende Deinen Ausweis dazu bitte zum Ende des Kalenderjahres an unsere Geschäftsstelle zurück und lade an dieser Stelle Deine aktuellen Nachweise hoch. Dieser bringt eine Verlängerungsmarke auf dem Ausweis auf und übersendet ihn dir wieder.

Wenn Du Deinen Jugend-Presseausweis zurückgeben möchtest, sende ihn bitte einfach postalisch an unsere Geschäftsstelle zurück. Nach der Rückgabe vernichten wir denen Ausweis datenschutzkonform.

Bitte beachte, dass wir unabhängig von einer tatsächlichen Verlängerung weiter Gebühren für den Ausweis erheben müssen, bis du diesen zurückgesendet hast.

Hast Du den Ausweis verloren oder wurde er geklaut, kontaktiere uns bitte umgehend. Wir sperren dann deinen Ausweis, sodass er vor unberechtigter Nutzung geschützt ist. Im Anschluss senden wir Dir (kostenpflichtig) einen neuen Ausweis zu. 

Nein. Der Jugend-Presseausweis darf nur für Deine journalistische Arbeit genutzt werden und nicht um in Deiner Freizeit Zugang zu Veranstaltungsorten zu erhalten. Sollte uns eine unberechtigte Nutzung bekannt werden, werden wir Deinen Jugend-Presseausweis umgehend einziehen und sind berechtigt, eine Vertragsstrafe gegen Dich zu verhängen. Nur so kann die hohe Akzeptanz des Jugend-Presseausweises gewährleistet werden.

Weitere Informationen zum Presseausweis und wo du einen Jugend-Presseausweis beantragen kannst, erklären wir Dir auf unserer separaten Seite zum Ausweis.

Die Ausgabe des Ausweises richtet sich nach der bundes­einheit­lichen Jugend-‌Presse­ausweis-Ordnung.

§1 Zweck & Formalia

  1. Zur Erleichterung und als Nachweis einer journalistischen Tätigkeit stellen die Jugend­presseverbände und / oder deren Mitglieds­verbände Mitgliedern, die das 27. Lebens­jahr noch nicht vollendet haben, den „Jugend-‌Presse­ausweis“ sowie das „Jugend­presse-Auto­schild“ aus. Dabei ist diese bundes­einheitliche Jugend­Presse­ausweis-Ordnung verbindlich.
  2. Jugend-‌Presse­ausweis und Jugend­presse-Auto­schild sind ausschließlich bei der Ausübung journalistischer Tätigkeiten zu verwenden, nicht bei privaten Anlässen.
  3. Jugend-‌Presse­ausweis und Jugend­presse-Auto­schild bleiben Eigentum des ausstellenden Verbandes. Beide sind nicht übertragbar und können, insbesondere bei Missbrauch, jederzeit durch diesen eingezogen werden.
  4. Jegliche Haftung des ausstellenden Jugend­presseverbandes für den Umgang mit dem Jugend-‌Presse­ausweis und dem Jugend­presse-Auto­schild ist ausgeschlossen. Bei Minder­jährigen haften die Erziehungs­berechtigten.

§2 Berechtigte
Die Ausstellung erfolgt nur an Mitglieder der Jugend­presse­verbände und / oder deren Mitglieds­verbände, sofern diese in der Jugend­presse oder in vergleichbarer Weise tätig sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Nachweis der journalistischen Tätigkeit erfolgt durch Einsendung von mindestens zwei eigenen Publikationen als Beleg­exemplare, die nicht älter als sechs Monate sein sollen. Es wird vereinbart, dass für die verschiedenen Medien neben dem journalistischen Anspruch folgende Kriterien gelten:

    1. Schüler­zeitungen / Jugend­zeitungen: Als Beleg­exemplar gilt eine Ausgabe der bereits veröffentlichten Schüler- oder Jugend­zeitung, in der zwei gekenn­zeichnete Artikel der Antrags­stellerin bzw. des Antrags­stellers abgedruckt sind oder zwei Ausgaben der bereits veröffentlichten Schüler- oder Jugend­zeitungen, in denen jeweils ein namentlich gekenn­zeichneter Artikel des Antrags­stellenden abgedruckt ist.
    2. Online­magazine: Als Beleg­exemplar gelten die URL sowie mindestens zehn ausgedruckte Artikel, die auf dieser erschienen sind und eine ausreichende Gewähr für das Vorliegen einer journalistischen Publikation bieten. Von diesen müssen mindestens zwei namentlich gekenn­zeichnete Artikel des Antrag­stellernden sein.
    3. Radio- und Video­gruppen: Als Beleg­exemplar gilt ein Daten­träger mit mindestens zwei Sendungen oder Beiträgen, die bereits gesendet worden sind. Eine Sende­bestätigung soll beigefügt werden.
    4. Foto­grafen: Als Beleg­exemplare gelten Fotografien, die den jeweiligen Anforderungen an das gleiche Medium unter den Punkten a, b und e entsprechen.
    5. Mitarbeiter bei sonstigen Medien: Als Beleg­exemplare gelten zwei Ausgaben der Medien, die nachweislich vom Antrag­steller veröffentlicht sein müssen.

§3 Rückgabe & Verlängerung

  1. Jugend-‌Presse­ausweis und Jugend­presse-Auto­schild sind bis zum Ende des Kalender­jahres gültig, in dem sie ausgestellt wurden. Beide sind umgehend, spätestens jedoch bis 31. Januar des Folgejahres an den aus­stellenden Verband zurück­zugeben oder mit zwei neuen Tätigkeits­nachweisen, die nicht älter als sechs Monate sein sollen, zur Verlängerung einzu­reichen.
  2. Ein Verlust des Jugend-‌Presse­ausweises oder des Jugend­presse-Auto­schildes ist unverzüglich anzuzeigen. Für die Neu­ausstellung sind die jeweiligen Gebühren erneut zu entrichten.
  3. Bei Ende der Mitglied­schaft oder Vollendung des 27. Lebensjahres sind der Jugend-‌Presse­ausweis und das Jugend­presse-Auto­schild umgehend zurück­zugeben. Gleiches gilt für den Fall, dass die journalistische Tätigkeit nicht mehr besteht.

§ 4 Gebühren

  1. Die Jahres­gebühr für einen Jugend-‌Presse­ausweis bei allen Jugend­presse­verbänden mindestens 15,00 Euro pro Kalenderjahr. Die Gebühr kann unabhängig von einer tatsächlich erfolgten Verlängerung erhoben werden. § 3, Absatz 1 bleibt unberührt.
  2. Die Jahres­gebühr für ein Jugend­presse-Auto­schild beträgt bei allen Jugend­presse­verbänden mindestens 15,00 Euro pro Kalenderjahr. Die Gebühr kann unabhängig von einer tatsächlich erfolgten Verlängerung erhoben werden. § 3, Absatz 1 bleibt unberührt.

§5 Personen-Verifizierung
Um die ordnungs­gemäße Ausstellung der Dokumente zu ermöglichen, muss jedem Antrag eine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises (Kinder­ausweis, Personal­ausweis oder Reisepass) beigefügt werden.

§6 Sonstige Bestimmungen

  1. Um die ordnungs­gemäße Verwendung des Ausweises sicher­zustellen, kann der ausstellende Jugend­presse­verband bei Verstößen gegen diese Jugend­Presse­ausweis-Ordnung eine Vertrags­strafe von bis zu 150,00 Euro fordern.
  2. Alle Jugend­presse­verbände sind verpflichtet, die jeweiligen Unterlagen zur Ausgabe der Jugend-‌Presse­ausweise und des Jugend­presse-Auto­schildes einschließlich der Belegexemplare bis zum Ende des auf die Ausstellung folgenden Kalender­jahres auf­zubewaren.